Primogenitur

Primogenitur (von lateinisch primus „Erster“, und genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während dessen jüngere Geschwister unberücksichtigt bleiben.[1] Erbe und Rechtsnachfolger des erstgeborenen Kindes ist wieder dessen erstgeborenes Kind. Nur wenn eine verstorbene Person bei ihrem Tod keine Nachkommen hinterlässt, kann der älteste noch lebende Bruder bzw. die älteste noch lebende Schwester der verstorbenen Person deren Rechtsnachfolge antreten.

Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Neben dem militärischen Ursprung der so vererbten Ämter war dies auch dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder dem Haus ihres Ehemannes zugerechnet, seinen Familiennamen tragen und seine Stammlinie fortsetzen würden, nicht aber die Linie ihrer Mutter und deren Vaters. Gab es keinen männlichen Nachkommen, regelten familieneigene Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge, beispielsweise in der Form eines Majorats oder eines Minorats, in seltenen Fällen auch durch ein Erbtochter- oder Erbjungfernrecht. Ein Primogeniturtitel (Erstgeburtstitel) konnte als offizieller Namensbestandteil nur an Erstgeborene weitervererbt werden.

Ultimogenitur („Letztgeborenenrecht“) bezeichnet demgegenüber eine Ordnung der Nachfolge, bei der das jüngste Kind den Familienbesitz erbt.[1] Diese Erbfolge fand und findet sich als Ultimagenitur („Letztgeborene“) bei einigen der rund 160 ethnischen Gruppen und indigenen Völkern, die sich matrilinear nach ihren Mütterlinien organisieren: Hier erbt die jüngste Tochter die soziale Position und den Besitz der verstorbenen Mutter, was zumeist die Verfügungsgewalt über den familiären Landbesitz einschließt; Söhne bleiben unberücksichtigt, weil sie die Linie nicht fortsetzen können, denn ihre Kinder werden ihrer Mutter und deren Linie zugerechnet.[2][3] In ländlichen Gegenden Moldawiens erbt oft der jüngste Sohn den familiären Wohnsitz, während der älteste Sohn die offizielle Nachfolge seines Vaters übernimmt;[4] diese Regelung war früher auch in der Mongolei üblich, dort galt der Jüngste als Bewahrer des „heiligen Herdfeuers“ seiner Familie.[5][6]

  1. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Barnard-Spencer-619.
  2. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Gray 1998-104.
  3. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Lehman-1157.
  4. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Ember 2001-1484.
  5. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Rasuly-Paleczek 2011-181.
  6. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Ember 2001-1502.

Developed by StudentB